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Stehen Wespen unter Naturschutz? Gesetz, Bußgeld, Ausnahmen

Ja, alle Wespen sind geschützt. Welche Arten besonders geschützt sind, was ein vernünftiger Grund ist, welche Bußgelder drohen und was Sie trotzdem dürfen.

Lesezeit etwa 8 Minuten · Stand 08.10.2026

Wespennest unter einem Dachvorsprung eines Einfamilienhauses im Sommer
Illustration, keine Abbildung zur Artbestimmung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Jede Wespe steht unter dem allgemeinen Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes: Sie darf nicht ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden, ihr Nest nicht ohne vernünftigen Grund zerstört werden.
  • Hornissen, Hummeln, Wildbienen, Kreiselwespen und Knopfhornwespen sind darüber hinaus besonders geschützt. Für ihre Nester braucht es eine Ausnahme der Naturschutzbehörde, ein vernünftiger Grund allein reicht nicht.
  • Der gesetzliche Rahmen reicht bis 10.000 Euro bei allgemein geschützten Wespen und bis 50.000 Euro bei besonders geschützten Arten. In der Praxis liegen die Beträge weit darunter, in Nordrhein-Westfalen gab es für ein zerstörtes Wespennest ein Verwarnungsgeld von 45 Euro.
  • Ein Nest der Deutschen oder Gemeinen Wespe darf ein Fachbetrieb bei vernünftigem Grund ohne Genehmigung entfernen, zum Beispiel bei Allergie im Haushalt, an einer Kita oder direkt am Hauseingang.

Ja, Wespen stehen unter Naturschutz, und zwar jede Art. Das Bundesnaturschutzgesetz schützt alle wild lebenden Tiere vor dem Fangen, Verletzen und Töten ohne vernünftigen Grund. Einige Arten, allen voran die Hornisse, sind zusätzlich besonders geschützt. Der Unterschied entscheidet darüber, ob Sie ein Nest mit einem Fachbetrieb entfernen lassen dürfen oder dafür eine Genehmigung der Naturschutzbehörde brauchen.

Zwei Stufen Schutz: allgemein und besonders

Das Gesetz kennt zwei Stufen. Die erste gilt für alle wild lebenden Tiere, also auch für die Deutsche Wespe und die Gemeine Wespe, die im Spätsommer am Kuchen sitzen. Nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, diese Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Dasselbe gilt für ihre Lebensstätten, also für das Nest: Es darf nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört werden.

Die zweite Stufe ist der besondere Artenschutz nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Er gilt für die Arten, die in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung stehen. Bei diesen Tieren gibt es keinen Abwägungsspielraum über einen vernünftigen Grund. Sie dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet werden, und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden. Wer ein solches Nest entfernen lassen will, braucht eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Die erteilt die nach Landesrecht zuständige Naturschutzbehörde, in den meisten Bundesländern die Untere Naturschutzbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in Berlin die Senatsverwaltung. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn zumutbare Alternativen fehlen, zum Beispiel weil sich das Nest nicht absperren oder umsetzen lässt.

Welche Arten wie geschützt sind

Die Tabelle zeigt, wo die häufigen heimischen Arten stehen. Entscheidend ist der Eintrag in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung.

ArtSchutzNest entfernen
Hornisse (Vespa crabro)besonders geschütztnur mit Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde
Alle Hummelnbesonders geschütztnur mit Ausnahmegenehmigung
Alle Wildbienenbesonders geschütztnur mit Ausnahmegenehmigung
Kreiselwespen, Knopfhornwespenbesonders geschütztnur mit Ausnahmegenehmigung
Deutsche Wespe, Gemeine Wespeallgemein geschütztbei vernünftigem Grund durch Fachbetrieb, ohne Genehmigung
Sächsische, Mittlere, Rote Wespe, Waldwespeallgemein geschütztselten nötig, die Arten sind friedlich und kommen nicht an Speisen
Feldwespenallgemein geschütztselten nötig, kleine offene Nester, friedlich
Asiatische Hornisse (Vespa velutina)invasiv, kein SchutzstatusBeseitigung erlaubt, Fachleute, Meldung erwünscht

Die Honigbiene fehlt in der Liste, weil sie als Nutztier gilt. Entflogene Schwärme fängt ein Imker ein. Die Asiatische Hornisse ist der Sonderfall in die andere Richtung: Sie darf bekämpft werden, weil sie als invasive Art auf der Unionsliste steht. Wie Sie sie melden, steht unter Asiatische Hornisse melden.

Was ein vernünftiger Grund ist

Der Begriff ist im Gesetz nicht definiert, die Naturschutzbehörden legen ihn aber ähnlich aus. Ein vernünftiger Grund liegt vor, wenn von einem Nest eine konkrete Gefahr für Menschen ausgeht, die sich nicht anders abwenden lässt. Dazu zählen eine ärztlich bestätigte Insektengiftallergie im Haushalt, ein Nest an einer Kita, Schule, Klinik oder einem Pflegeheim, ein Nest im Rollladenkasten eines Kinderzimmers oder direkt am einzigen Zugang zum Haus. Die Stadt Bochum formuliert es so: Bei Gefahr durch Arten des allgemeinen Schutzes dürfen sachkundige Personen oder Firmen unmittelbar tätig werden, eine Befreiung der Unteren Naturschutzbehörde ist nicht erforderlich.

Kein vernünftiger Grund ist, dass ein Nest stört, Angst macht oder unschön aussieht. Berlin weist in seiner Artenschutz-Information Nr. 7 ausdrücklich darauf hin, dass Arten mit frei hängenden Nestern weder aggressiv noch naschhaft sind und für die Beseitigung ihrer Nester im Regelfall kein vernünftiger Grund vorliegt. Frei hängende Nester an Dachüberständen, in Sträuchern oder auf hellen Dachböden stammen fast immer von der Sächsischen oder der Mittleren Wespe. Diese Tiere interessieren sich nicht für Ihr Essen, und das Nest ist ab Ende August meist schon wieder leer.

Prüfen Sie deshalb vor einem Auftrag drei Dinge: Welche Art ist es, lässt sich der Nestbereich für ein paar Wochen meiden oder absperren, und wie lange fliegt das Volk überhaupt noch. Viele Nester fallen erst im August auf, wenn das Volk seine volle Stärke erreicht hat. Wenige Wochen später stirbt es ohnehin ab.

Was Bußgelder wirklich kosten

Die Zahl 50.000 Euro steht in jedem zweiten Zeitungsartikel. Sie stimmt als gesetzlicher Höchstrahmen, trifft aber den Alltag nicht. § 69 Abs. 7 BNatSchG unterscheidet: Verstöße gegen den allgemeinen Schutz nach § 39 kosten bis zu 10.000 Euro, Verstöße gegen den besonderen Schutz nach § 44 bis zu 50.000 Euro. Was eine Behörde tatsächlich verhängt, regeln die Bußgeldkataloge der Länder, und die liegen weit unter dem Rahmen.

FallGesetzlicher RahmenRegelsatz Hessen (Katalog 2017)Regelrahmen Sachsen (Katalog 2017)
Wespe ohne vernünftigen Grund getötet (§ 39)bis 10.000 Euro250 Euro25 bis 5.000 Euro
Wespe ohne vernünftigen Grund gefangen (§ 39)bis 10.000 Euro100 Euro25 bis 5.000 Euro
Hornisse oder Hummel getötet (§ 44)bis 50.000 Euro250 Euro100 bis 10.000 Euro
Hornissen- oder Hummelnest zerstört (§ 44)bis 50.000 Euro200 bis 500 Euro100 bis 10.000 Euro

Die Praxis ist noch nüchterner. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat 2018 alle 54 Unteren Naturschutzbehörden des Landes abgefragt. Ergebnis: In fünf Jahren gab es drei geahndete Verstöße gegen § 39 Abs. 1, davon einer wegen eines zerstörten Wespennests. Dafür gab es ein Verwarnungsgeld von 45 Euro. Die beiden anderen Fälle betrafen Bärlauch und ein Gehölz. Das heißt nicht, dass Sie Nester ungestraft zerstören dürfen. Es heißt, dass die Behörden mit Augenmaß arbeiten und das hohe Bußgeld für den gezielten, wiederholten oder gewerblichen Verstoß reserviert ist, etwa für einen Betrieb, der ein Hornissennest mit Gift beseitigt. Wer dagegen in Berlin ohne Befreiung ein Hornissen- oder Hummelnest zerstört, handelt nach Angaben der Senatsverwaltung ordnungswidrig und riskiert den vollen Rahmen.

Was Sie trotzdem dürfen

Der Naturschutz verbietet nicht, sich zu schützen. Erlaubt und sinnvoll ist alles, was Begegnungen vermeidet, ohne Tiere zu töten: Fliegengitter an Fenstern und Türen, Speisen und Getränke abdecken, Strohhalme statt offener Dosen, Fallobst täglich aufsammeln, Mülleimer geschlossen halten. Eine einzelne Wespe am Tisch vertreiben Sie mit Wasser aus einer Sprühflasche, nicht durch Anpusten, denn das Kohlendioxid im Atem ist für Wespen ein Alarmsignal. Ein Teller mit überreifen Weintrauben oder Marmelade fünf bis zehn Meter vom Tisch entfernt lenkt die Tiere ab.

Erlaubt ist außerdem, einen Fachbetrieb mit der Entfernung eines Nests der Deutschen oder Gemeinen Wespe zu beauftragen, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt. Der Betrieb muss sachkundig sein und darf keine besonders geschützte Art töten. Deshalb bestimmt er die Art zuerst. Für Hornissen, Hummeln und Wildbienen stellt er oder stellen Sie den Antrag bei der Naturschutzbehörde, die Verwaltungsgebühr dafür liegt je nach Stadt bei etwa 30 bis 75 Euro. Bei Hornissen prüft die Behörde, ob das Nest umgesetzt werden kann, bevor sie eine Tötung erlaubt. Wie die Meldung an Vermieter, Hausverwaltung oder Behörde läuft, steht unter Wespennest melden, die Regeln für Hornissen unter Hornissen besonders geschützt.

Nicht erlaubt ist, Nester mit Spray, Benzin oder Wasser zu behandeln, Einfluglöcher zu verstopfen oder Wespenfallen so aufzustellen, dass Hornissen und Wildbienen darin sterben. Was bei Fallen rechtlich und praktisch zu beachten ist, erklärt der Artikel Wespenfalle: erlaubt, welche, womit.

Die Saison entscheidet mit

Wespenvölker leben nur einen Sommer. Im Frühjahr beginnt eine einzelne Königin mit dem Nestbau, nach drei bis vier Wochen schlüpfen die ersten Arbeiterinnen. Seine volle Stärke erreicht ein Volk im Spätsommer. Die Deutsche und die Gemeine Wespe bringen es dann auf mehrere Tausend Tiere und fliegen bei milder Witterung bis Mitte November. Alle anderen heimischen Arten sind ab Ende August meist verschwunden. Im Herbst löst sich jeder Wespenstaat auf: Die alte Königin, die Arbeiterinnen und die Männchen sterben, nur die Jungköniginnen überwintern an einem geschützten Ort. Das alte Nest wird nie wieder bezogen.

Für Sie bedeutet das: Ein Nest, das im August auffällt, ist in wenigen Wochen Geschichte. Ein leeres Nest der allgemein geschützten Arten dürfen Sie ab Oktober selbst abnehmen. Bei einem Hornissennest fragen Sie kurz bei der Unteren Naturschutzbehörde nach, weil es zu den Fortpflanzungsstätten einer besonders geschützten Art zählt. Und wenn Sie wissen wollen, wie stark das Wespenjahr in Ihrer Gegend ist, zeigt die aktuelle Lage im Radar, wie oft Wespen zuletzt gemeldet wurden. Ihre eigene Sichtung können Sie hier eintragen, das ersetzt aber keine Meldung an eine Behörde.

Rechtslage auf einen Blick

  • § 39 Abs. 1 BNatSchG: Verboten ist, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten und ihre Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Gilt für jede Wespenart.
  • § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG: Besonders geschützte Arten (Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung, darunter Hornisse, alle Hummeln und Wildbienen) dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet werden, ihre Fortpflanzungsstätten nicht beschädigt oder zerstört werden. Ausnahmen nur durch die Naturschutzbehörde (§ 45 Abs. 7 BNatSchG).
  • § 69 Abs. 7 BNatSchG: Geldbuße bis 10.000 Euro bei Verstößen gegen § 39, bis 50.000 Euro bei Verstößen gegen § 44. Die Bußgeldkataloge der Länder setzen für den Einzelfall deutlich niedrigere Regelsätze an.

Häufige Fragen

Darf ich eine einzelne Wespe am Kaffeetisch töten?

Rechtlich braucht auch das einen vernünftigen Grund, Lästigkeit allein ist keiner. Verfolgt wird eine einzelne erschlagene Wespe praktisch nie. Das Gesetz zielt auf Nester und auf das systematische Töten, etwa mit Fallen oder Sprays. Sinnvoller ist ohnehin, die Wespe mit einer Sprühflasche Wasser zu vertreiben.

Welche Wespen sind besonders geschützt?

Die Hornisse, alle Hummeln, alle Wildbienen, die Kreiselwespen und die Knopfhornwespen stehen in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung. Deutsche Wespe, Gemeine Wespe, Sächsische Wespe, Mittlere Wespe, Rote Wespe, Waldwespe und die Feldwespen sind nur allgemein geschützt.

Was ist ein vernünftiger Grund für das Entfernen eines Wespennests?

Eine nachgewiesene Insektengiftallergie im Haushalt, ein Nest an einer Kita, Schule, Klinik oder einem Pflegeheim, ein Nest im Rollladenkasten über dem Kinderzimmer oder direkt am einzigen Hauseingang. Nicht ausreichend ist, dass das Nest stört oder Angst macht, solange sich der Nestbereich meiden oder absperren lässt.

Brauche ich für ein Wespennest eine Genehmigung?

Für Nester der Deutschen und Gemeinen Wespe nicht. Liegt ein vernünftiger Grund vor, darf ein sachkundiger Fachbetrieb das Nest entfernen. Für Hornissen-, Hummel- und Wildbienennester ist eine Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde Pflicht, in Berlin der Senatsverwaltung.

Wie hoch ist das Bußgeld wirklich?

Die 50.000 Euro aus den Schlagzeilen sind der Höchstrahmen des Gesetzes für besonders geschützte Arten. Der hessische Bußgeldkatalog setzt für das Töten eines Tieres ohne vernünftigen Grund 250 Euro als Regelsatz an, Sachsen nennt 25 bis 5.000 Euro. In Nordrhein-Westfalen wurde zwischen 2013 und 2018 genau ein Wespennest-Fall geahndet, mit 45 Euro Verwarnungsgeld.

Darf ich ein verlassenes Wespennest im Winter entfernen?

Ja. Wespenvölker sterben im Herbst ab, und ein altes Nest wird nie wieder bezogen. Ein leeres Nest der allgemein geschützten Arten können Sie ab Oktober oder November selbst abnehmen. Bei Hornissennestern fragen Sie vorher kurz bei der Naturschutzbehörde nach, weil sie zu den Fortpflanzungsstätten einer besonders geschützten Art gehören.

Quellen

Fachliche Quellen

Zahlen und Rechtslage zuletzt geprüft am 08.10.2026. Keine Rechtsberatung: Bei Fragen zu Genehmigungen und Bußgeldern entscheidet die zuständige Behörde Ihrer Stadt.

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