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Wespennest melden: Vermieter, Hausverwaltung oder Behörde?

Wem Sie ein Wespennest melden, wann die Feuerwehr kommt und wann nicht, was in Kitas und Schulen gilt und wie Mieter und Vermieter die Kosten klären.

Lesezeit etwa 8 Minuten · Stand 08.10.2026

Rollladenkasten an einer Hausfassade, Wespen fliegen ein und aus
Illustration, keine Abbildung zur Artbestimmung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Mieter melden Sie ein Wespennest am Gebäude dem Vermieter oder der Hausverwaltung, am besten schriftlich mit Foto. Der Eigentümer entscheidet und beauftragt, wenn nötig, einen Fachbetrieb.
  • Eine Behörde brauchen Sie nur in zwei Fällen: bei Hornissen, Hummeln und Wildbienen die Untere Naturschutzbehörde für die Ausnahmegenehmigung, bei Nestern auf öffentlichen Flächen die Stadt.
  • Die Feuerwehr rückt nur bei konkreter Gefahr an Einrichtungen aus, in denen sich Menschen nicht selbst schützen können, zum Beispiel Kitas, Kliniken und Pflegeheime. Für Nester am Wohnhaus ist sie nicht zuständig.
  • Ein Nest der Deutschen oder Gemeinen Wespe darf nur bei vernünftigem Grund entfernt werden. Oft reicht es, den Bereich abzusperren und bis zum Herbst zu warten, dann stirbt das Volk ab.

Ein Wespennest melden Sie als Mieter dem Vermieter oder der Hausverwaltung, als Eigentümer bei Bedarf einem Fachbetrieb, und nur in zwei Fällen einer Behörde: bei Hornissen, Hummeln oder Wildbienen der Unteren Naturschutzbehörde, bei Nestern auf öffentlichen Flächen der Stadt. Die Feuerwehr ist für Nester am Wohnhaus nicht zuständig. Welche Stelle wann die richtige ist, hängt davon ab, wo das Nest sitzt und wer das Gebäude besitzt.

Erst die Lage klären, dann melden

Bevor Sie zum Telefon greifen, lohnen zwei Minuten Beobachtung aus sicherem Abstand. Hängt das Nest frei an einem Dachüberstand, in einem Strauch oder auf einem hellen Dachboden, stammt es fast immer von einer friedlichen Art wie der Sächsischen oder Mittleren Wespe. Diese Tiere kommen nicht an Speisen, und das Volk ist ab Ende August verschwunden. Sitzt das Nest dagegen in einem dunklen Hohlraum, im Rollladenkasten, in der Dämmung, hinter der Verschalung oder im Boden, sind es meist die Deutsche oder die Gemeine Wespe. Nur diese beiden Arten werden am Tisch lästig, und ihre Völker fliegen bis in den Oktober, bei milder Witterung bis Mitte November.

Groß, rotbraun und gelb, oft mit einem offenen Fallloch unter dem Nest: Das ist die Hornisse. Sie ist besonders geschützt, und für ihr Nest gelten eigene Regeln, die unter Hornissen: besonders geschützt stehen. Ein scharfes Foto aus Abstand hilft jeder Stelle, die Sie anschließend informieren.

Prüfen Sie dann, ob überhaupt ein vernünftiger Grund für eine Entfernung vorliegt. Wespennester dürfen nach § 39 BNatSchG nicht ohne vernünftigen Grund zerstört werden. Ein Grund liegt vor, wenn jemand im Haushalt eine Insektengiftallergie hat, wenn das Nest an einer Kita, Schule oder Klinik sitzt, im Rollladenkasten eines Kinderzimmers oder am einzigen Hauseingang. Stört das Nest nur, lässt es sich meist absperren oder bis zum Herbst aushalten. Die Stadt Bochum rät, genau zu prüfen, ob ein Nest überhaupt entfernt werden muss, und nennt die Tötung das letzte Mittel. Was als vernünftiger Grund gilt und welche Bußgelder drohen, steht unter Stehen Wespen unter Naturschutz.

Als Mieter: Vermieter oder Hausverwaltung

Sitzt das Nest am oder im Gebäude, ist der Eigentümer zuständig, nicht Sie. Melden Sie das Nest dem Vermieter oder der Hausverwaltung, am besten per E-Mail mit Foto, Standort, Datum der ersten Beobachtung und einem Satz dazu, warum es ein Problem ist, etwa weil Kinder auf dem Balkon spielen oder jemand allergisch ist. Nach § 536c BGB zeigen Mieter Mängel der Mietsache unverzüglich an, und ein Nest, das die Nutzung von Balkon oder Schlafzimmer einschränkt, kann ein solcher Mangel sein. Die Anzeige sichert Sie ab: Wer nicht meldet, haftet unter Umständen für Folgen, die durch die Verzögerung entstehen.

Der Eigentümer entscheidet, ob ein vernünftiger Grund vorliegt, und beauftragt dann einen sachkundigen Fachbetrieb. Bei Hornissen, Hummeln oder Wildbienen stellt er oder der Betrieb den Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde. Hantieren Sie nicht selbst am Nest, auch nicht mit Spray aus dem Baumarkt: Es löst Abwehrreaktionen aus, gefährdet Nachbarn und ist bei geschützten Arten ein Verstoß.

Zu den Kosten gilt ein nüchterner Blick. Wer den Fachbetrieb beauftragt, erhält die Rechnung, meist der Vermieter oder die Hausverwaltung. Ob die Kosten dort bleiben, auf die Betriebskosten umgelegt werden oder beim Mieter landen, hängt vom Einzelfall und vom Mietvertrag ab. Ein Nest, das von außen am Gebäude entsteht, hat niemand verursacht, deshalb trägt es in der Praxis meist der Eigentümer. Wer dagegen selbst einen Betrieb bestellt, zahlt ihn auch. Wie Mieter und Vermieter sich bei Schädlingen generell abstimmen, steht unter Ratten und Mietrecht, die Regeln gelten sinngemäß auch für Wespen.

Als Eigentümer: Fachbetrieb oder Naturschutzbehörde

Als Eigentümer eines Einfamilienhauses melden Sie das Nest niemandem, Sie entscheiden selbst. Bei einem Nest der Deutschen oder Gemeinen Wespe und einem vernünftigen Grund beauftragen Sie direkt einen Fachbetrieb. Die Stadt Bochum formuliert das deutlich: Bei Gefahr durch Arten des allgemeinen Schutzes dürfen sachkundige Personen oder Firmen unmittelbar tätig werden, eine Befreiung der Unteren Naturschutzbehörde ist nicht erforderlich. Der Betrieb bestimmt die Art, bevor er handelt, denn eine Verwechslung mit einer geschützten Art geht zu seinen Lasten.

Bei Hornissen, Hummeln und Wildbienen führt der Weg über die Untere Naturschutzbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Sie vermittelt zunächst einen Hornissen- oder Wespenberater, der das Nest ansieht und prüft, ob es bleiben, abgeschirmt oder umgesetzt werden kann. Erst wenn das nicht geht, erteilt sie eine Ausnahmegenehmigung. Die Verwaltungsgebühr liegt je nach Stadt bei etwa 30 bis 75 Euro, Köln nennt mindestens 30 Euro, Berlin mindestens 72 Euro. Mit der Genehmigung darf ein Fachbetrieb das Nest beseitigen.

Sitzt das Nest in einem Rollladenkasten oder in einer Wand, wird es meist im Herbst still. Das Volk stirbt ab, das Nest wird nie wieder bezogen. Lassen Sie die Einflugöffnung erst dann verschließen, sonst suchen sich die Tiere einen Weg nach innen. Fachbetriebe dichten solche Stellen nach der Saison ab, damit im nächsten Frühjahr keine Königin dort neu beginnt.

Kita, Schule, Pflegeheim: der Träger ist am Zug

In Einrichtungen, in denen Kinder, Kranke oder alte Menschen sind, gelten dieselben Gesetze, aber eine andere Dringlichkeit. Ein Nest an einer Kita ist ein klassischer vernünftiger Grund. Verantwortlich ist der Träger der Einrichtung, bei Schulen der Schulträger, meist die Stadt. Er sperrt den Bereich ab, informiert Eltern und beauftragt einen Fachbetrieb, bei geschützten Arten mit Ausnahme der Naturschutzbehörde. Eltern melden ein Nest der Leitung, nicht dem Ordnungsamt.

Hier kommt die Feuerwehr ins Spiel, und nur hier. Die Feuerwehr Dortmund rückt aus, wenn eine konkrete Gefahr vorliegt, und zwar dann, wenn die Nutzer einer Einrichtung in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind und sich nicht ausreichend vor den Insekten schützen können, als Beispiele nennt sie Krankenhäuser, Kindergärten und Altenheime. Das Bayerische Landesamt für Umwelt beschreibt es für den privaten Bereich so: Die Feuerwehr hilft nur in besonders akuten Fällen, etwa wenn Allergiker mit Allergikerpass oder Kleinkinder offensichtlich bedroht sind und ein Fachbetrieb nicht rasch genug handeln kann, und der Einsatz ist mit Kosten verbunden. Für ein Nest am Wohnhaus, das nur stört, ist die Notrufnummer der falsche Weg.

Öffentliche Flächen: die Stadt

Ein Nest am Spielplatz, im Park, an einer Bushaltestelle, an einem Straßenbaum oder an einem städtischen Gebäude melden Sie der Stadt. Die meisten Städte haben dafür einen Mängelmelder oder eine App, sonst erreichen Sie das Grünflächenamt oder das Umweltamt. Nennen Sie Standort, Nestform und die Nutzung der Fläche. Die Stadt prüft, ob ein vernünftiger Grund vorliegt, und lässt das Nest bei Bedarf durch ihren Fachbetrieb entfernen oder sperrt den Bereich ab. Das Ordnungsamt ist nur zuständig, wenn eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, nicht für das übliche Nest am Parkbaum.

Was eine gute Meldung enthält

Egal, wem Sie melden: Dieselben Angaben sparen allen Beteiligten Zeit.

  1. Ein Foto aus sicherem Abstand, möglichst mit Nest und Einflug.
  2. Der genaue Standort: Gebäudeseite, Stockwerk, Rollladenkasten, Boden, Baum.
  3. Seit wann das Nest auffällt und wie stark der Flugbetrieb ist.
  4. Die Nestform: frei hängend oder in einem Hohlraum.
  5. Das Risiko: Allergie im Haushalt, Kinder, Nähe zum Eingang oder zum Schlafzimmer.
  6. Ihr Kontakt für Rückfragen und den Termin des Fachbetriebs.

Bis jemand kommt, helfen einfache Dinge: Abstand von etwa vier Metern zum Nest halten, keine Erschütterungen durch Rasenmäher, Flugbahn nicht versperren, nicht in die Einflugöffnung stochern, Fliegengitter an die Fenster. Wespen stechen, wenn sie sich bedroht fühlen, nicht aus Angriffslust.

Zusätzlich im Radar melden

Das Radar ist keine Behörde und kein Fachbetrieb. Was Sie hier eintragen, erfährt weder Ihr Vermieter noch die Stadt. Trotzdem lohnt sich der Eintrag: Je mehr Menschen ihre Wespen- und Hornissensichtungen im Radar melden, desto besser zeigt die Lage je Stadt, ob gerade ein starkes Wespenjahr läuft und wo. Für Sie bleibt die Reihenfolge immer gleich: erst Vermieter, Eigentümer oder Behörde, dann das Radar.

Rechtslage auf einen Blick

  • § 39 Abs. 1 BNatSchG: Wespennester dürfen nicht ohne vernünftigen Grund zerstört werden; Hornissen-, Hummel- und Wildbienennester nur mit Ausnahme der Naturschutzbehörde (§ 44, § 45 Abs. 7 BNatSchG).
  • § 536c BGB: Mieter zeigen einen Mangel der Mietsache, zu dem ein gefährliches Wespennest am Gebäude gehören kann, dem Vermieter unverzüglich an. Wer die Kosten der Entfernung trägt, hängt vom Einzelfall ab.

Häufige Fragen

Wem melde ich ein Wespennest in der Mietwohnung?

Dem Vermieter oder der Hausverwaltung, schriftlich, mit Foto, Standort und dem Hinweis, warum das Nest ein Problem ist. Der Eigentümer prüft, ob ein vernünftiger Grund vorliegt, und beauftragt einen Fachbetrieb. Mieter sollten nicht selbst am Gebäude hantieren und keine Sprays einsetzen.

Kommt die Feuerwehr, wenn ich ein Wespennest melde?

In der Regel nicht. Die Feuerwehr Dortmund rückt nur aus, wenn eine konkrete Gefahr für Menschen besteht, die sich nicht selbst schützen können, etwa in Krankenhäusern, Kindergärten und Altenheimen. Im privaten Bereich hilft sie nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Umwelt nur in besonders akuten Fällen, und der Einsatz kostet Geld.

Wer zahlt die Entfernung eines Wespennests im Mietshaus?

Wer den Fachbetrieb beauftragt, erhält die Rechnung. Meist ist das der Vermieter oder die Hausverwaltung, weil das Nest am Gebäude sitzt. Ob die Kosten am Ende beim Vermieter bleiben oder auf Betriebskosten oder den Mieter umgelegt werden, hängt vom Einzelfall und vom Mietvertrag ab.

Was gilt bei einem Wespennest an Kita oder Schule?

Der Träger der Einrichtung ist verantwortlich. Er sperrt den Bereich ab und beauftragt einen Fachbetrieb, bei Hornissen oder Hummeln mit Ausnahme der Naturschutzbehörde. Bei akuter Gefahr darf die Feuerwehr hinzugezogen werden. Eltern melden ein Nest der Leitung, nicht der Stadt.

Brauche ich eine Genehmigung, um ein Wespennest entfernen zu lassen?

Für die Deutsche und die Gemeine Wespe nicht, ein sachkundiger Fachbetrieb darf bei vernünftigem Grund direkt handeln. Für Hornissen, Hummeln und Wildbienen ist eine Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde Pflicht, die Gebühr liegt je nach Stadt bei etwa 30 bis 75 Euro.

Was melde ich im Radar und was bei der Stadt?

Ein Nest auf einer öffentlichen Fläche, etwa am Spielplatz, im Park oder an einer Bushaltestelle, melden Sie der Stadt über Mängelmelder oder Grünflächenamt. Im Radar können Sie jede Sichtung zusätzlich eintragen, damit Nachbarn sehen, wie stark das Wespenjahr ist. Das ersetzt keine Meldung an Vermieter oder Behörde.

Quellen

Fachliche Quellen

Zahlen und Rechtslage zuletzt geprüft am 08.10.2026. Keine Rechtsberatung: Bei Fragen zu Genehmigungen und Bußgeldern entscheidet die zuständige Behörde Ihrer Stadt.

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