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Ratten melden: Meldepflicht, Stelle und Ablauf

Ratten sind Gesundheitsschädlinge. Ob Sie Befall melden müssen, regeln Land und Stadt. Stellen je Bundesland, Inhalt der Meldung und was danach passiert.

Lesezeit etwa 9 Minuten · Stand 08.10.2026

Wohnstraße in der Dämmerung, eine Ratte läuft am Bordstein auf einen Gully zu
Illustration, keine Abbildung zur Artbestimmung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine bundesweite Meldepflicht für Privatleute gibt es nicht. Das Infektionsschutzgesetz stuft Ratten als Gesundheitsschädlinge ein und überlässt die Anzeigepflicht den Ländern und Städten.
  • Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Sachsen-Anhalt und das Saarland schreiben Eigentümern per Landesverordnung vor, Befall unverzüglich zu melden. In Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein steht die Pflicht im Ortsrecht vieler Städte und Kreise.
  • Ratten auf Straßen, in Parks und am Kanal meldet man der Stadt. Auf dem eigenen Grundstück bekämpft der Eigentümer, die Stadt tut dort nichts, will den Befall aber wissen.
  • Zuständig ist je nach Land das Gesundheitsamt oder das Ordnungsamt. Wer eine Anordnung der Behörde ignoriert, riskiert ein Bußgeld, nach Ortsrecht meist bis 1.000 Euro, nach Landesrecht deutlich mehr.

Ob Sie Ratten melden müssen, hängt davon ab, wo Sie wohnen. Eine bundesweite Meldepflicht für Privatleute gibt es nicht. Das Infektionsschutzgesetz stuft Ratten als Gesundheitsschädlinge ein und gibt den Ländern das Recht, Anzeige- und Bekämpfungspflichten per Verordnung festzulegen. Sechs Länder haben das getan, in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein steht die Pflicht im Ortsrecht vieler Städte und Kreise, der Rest überlässt es der Gemeinde. In der Praxis gilt trotzdem überall dasselbe: Ratten auf öffentlichen Flächen gehören der Stadt gemeldet, Befall auf dem eigenen Grundstück bekämpft der Eigentümer, und wer eine Anordnung der Behörde ignoriert, riskiert ein Bußgeld.

Warum Ratten überhaupt gemeldet werden sollen

Rechtlich beginnt alles bei § 2 Nr. 12 des Infektionsschutzgesetzes. Ein Gesundheitsschädling ist danach ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können. Wanderratten erfüllen diese Definition ohne Zweifel. Das Umweltbundesamt nennt über 100 Krankheiten, die Ratten übertragen können. Die hessische Landesregierung hält für Deutschland vor allem Leptospirose und Hantavirus-Infektionen für reale Gefahren.

Aus dieser Einstufung folgt § 17 Abs. 2 des Gesetzes: Werden Gesundheitsschädlinge festgestellt und besteht die Gefahr, dass Krankheitserreger verbreitet werden, muss die zuständige Behörde die Bekämpfung anordnen. Eine Behörde kann aber nur anordnen, was sie kennt. Deshalb erlaubt § 17 Abs. 5 den Landesregierungen, per Verordnung zu regeln, wer einen Befall feststellen, anzeigen und bekämpfen muss. Genau aus diesen Verordnungen stammt die Meldepflicht, von der Sie vielleicht gehört haben. Wo das Land keine Verordnung erlassen hat, greifen die Städte zum Ortsrecht: In Nordrhein-Westfalen sind das ordnungsbehördliche Verordnungen nach § 27 OBG NRW, in Baden-Württemberg und Sachsen Polizeiverordnungen.

Die Rechtslage je Bundesland

Die Tabelle zeigt den Stand vom 8. Oktober 2026. Verordnungen werden gerade erneuert, Berlin hat seine im April 2026 neu gefasst, Bremen im Oktober 2025. Wenn Ihre Stadt in der Tabelle nicht genannt wird, hilft ein Anruf beim Ordnungsamt, die Auskunft dort ist verbindlicher als jede Übersicht.

BundeslandGrundlageMeldepflicht für PrivatleuteTypische Stelle
Baden-WürttembergInfektionsschutzgesetz, Polizeiverordnungen der Gemeindenje nach Gemeinde, oft als Bitte formuliertOrdnungsamt der Stadt, in Stuttgart das Amt für öffentliche Ordnung
Bayernnur Infektionsschutzgesetz, keine Landesverordnungkeine ausdrückliche Pflicht, Meldung erwünschtGesundheitsamt der Kreisverwaltungsbehörde, in München das Gesundheitsreferat
BerlinSchädlingsbekämpfungsverordnung vom 22. April 2026ja: Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Besitzer melden Befall unverzüglich und beauftragen eine FachkraftGesundheitsamt des Bezirksamts
BrandenburgInfektionsschutzgesetz, kommunal geregeltbei der Gemeinde erfragenOrdnungsamt oder Gesundheitsamt des Landkreises
BremenRattenbekämpfungsverordnung vom 1. Oktober 2025ja für Eigentümer und Besitzer, schon beim Verdacht; jede andere Person darf anzeigenGesundheitsamt Bremen, in Bremerhaven der Magistrat
HamburgRattenverordnung, seit über 40 Jahren in Kraftja: Ratten und Anzeichen auf öffentlichem Grund unverzüglich melden; auf Privatgrund bekämpft der EigentümerInstitut für Hygiene und Umwelt
HessenSchädlingsbekämpfungsverordnung, § 1ja für Eigentümer bebauter und innerörtlicher Grundstücke: unverzügliche Anzeige bei der GemeindeOrdnungsamt der Gemeinde
Mecklenburg-VorpommernLandesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen von 2011Eigentümer und Nutzer müssen Befall feststellen und bekämpfen; Gemeinden verweisen für die Anzeige an Ordnungs- oder GesundheitsamtGesundheitsamt oder Ordnungsamt
NiedersachsenRattenbekämpfungsverordnung des Landes von 1977Besitzer bekämpfen selbst; gelingt das nicht, melden sie es der GemeindeGemeinde, meist Ordnungsamt
Nordrhein-WestfalenOrtsrecht: ordnungsbehördliche Verordnungen nach § 27 OBG NRW und § 17 Infektionsschutzgesetzje Stadt; viele Verordnungen mit Anzeigepflicht und Bußgeld bis 1.000 Euro, Großstädte bitten über Mängelmelder um MeldungOrdnungsamt, in Dortmund das Fallmanagement Rattenbekämpfung, teils Gesundheitsamt
Rheinland-PfalzInfektionsschutzgesetz, kommunal geregeltbei der Stadt erfragenOrdnungsamt
SaarlandVerordnung über die Rattenbekämpfung von 1981ja: jeder Rattenbefall ist der Ortspolizeibehörde anzuzeigenOrtspolizeibehörde, also die Gemeinde
SachsenPolizeiverordnungen der StädteDresden: Eigentümer und Verwalter melden Befall unverzüglichGesundheitsamt, in Dresden das Amt für Gesundheit und Prävention
Sachsen-AnhaltSchädlingsbekämpfungsverordnung des Landes, § 2ja: Eigentümer und Nutzungsberechtigte stellen fest, bekämpfen und zeigen unverzüglich anGesundheitsamt, in Halle der Fachbereich Gesundheit
Schleswig-HolsteinKreisverordnungen über die Bekämpfung von Ratten auf Grundlage von § 17 Abs. 5 Infektionsschutzgesetzje Kreis, in der Regel mit Anzeige- und Bekämpfungspflicht der EigentümerOrdnungsamt oder Gesundheitsamt des Kreises
ThüringenInfektionsschutzgesetz, kommunal geregeltbei der Stadt erfragenGesundheitsamt oder Ordnungsamt

Auffällig ist das Muster: Die Stadtstaaten und einige Flächenländer regeln die Pflicht zentral, die großen Flächenländer im Westen und Süden überlassen sie den Kommunen. Das erklärt, warum Suchmaschinen so widersprüchliche Antworten liefern. Die Antwort aus Hamburg stimmt für Hamburg, nicht für München.

Eigenes Grundstück, öffentliche Fläche, Kanal: wer handelt

Noch wichtiger als die Frage nach der Pflicht ist die Frage, wer den Befall am Ende beseitigt. Auch das ist überall gleich geregelt.

Wo Sie Ratten sehenWer bekämpftWohin die Meldung geht
Eigenes Haus, eigener Gartender Eigentümer, in der Regel über einen FachbetriebStadt, wenn die Landes- oder Ortsverordnung es verlangt; sonst freiwillig
Mietshaus, Hof, Müllplatz, KellerVermieter oder HausverwaltungMieter melden dem Vermieter, der Vermieter der Stadt
Straße, Park, Spielplatz, Bahnhofdie Stadt oder der Betreiber der FlächeOrdnungsamt oder Gesundheitsamt, oft per Mängelmelder
Gully, Schacht, Kanalder KanalnetzbetreiberStadtentwässerung oder die Stelle, die die Stadt dafür nennt

Dortmund formuliert es auf seiner Seite ohne Umschweife: Auf Privatgrundstücken führt die Stadt keine Bekämpfung durch, verantwortlich sind Eigentümer und Verfügungsberechtigte. Trotzdem will die Stadt die Meldung, weil das Fallmanagement dann die umliegenden Kanäle und Grünstreifen mitbehandeln und die Nachbarn zum Mitmachen auffordern kann. Was im Garten gilt, steht ausführlich unter Ratten im Garten und das Ordnungsamt, für Keller, Dachboden und Toilette unter Ratten im Haus: wann meldepflichtig, für Gullys und Schächte unter Ratten in der Kanalisation.

Was eine gute Meldung enthält

Berlin und München beschreiben auf ihren Serviceseiten, was eine Meldung brauchbar macht. Die Punkte gelten überall:

  1. Ort so genau wie möglich: Straße und Hausnummer, bei Parks und Böschungen eine Beschreibung oder ein Kartenpunkt.
  2. Zeitpunkt und Häufigkeit: einmal gesehen oder jeden Abend?
  3. Zahl der Tiere und Anzeichen: Kot, Löcher im Boden, Laufwege, Nagespuren, tote Tiere.
  4. Ein Foto, wenn es ohne Risiko möglich ist.
  5. Der Eigentümer des Grundstücks, falls bekannt.
  6. Ihr Name und eine Rückrufnummer für Rückfragen.

Welche Stelle in Ihrem Bundesland die richtige ist und wie eine Meldung formuliert sein kann, steht unter Ordnungsamt oder Gesundheitsamt.

Was nach der Meldung passiert

Zuerst prüft die Stadt, ob eine öffentliche Fläche oder ein privates Grundstück betroffen ist. Halle beschreibt diesen Schritt auf seinem Faktenblatt: Liegt der Befall auf öffentlicher Fläche, veranlasst die Stadt die Maßnahmen, betrifft die Meldung ein privates Grundstück, ermittelt das Gesundheitsamt den Eigentümer und fordert ihn zur Bekämpfung auf.

Auf öffentlichen Flächen geht es dann zügig. München nennt für die Erstbegehung in der Regel eine Woche. Dortmund lässt die Stadtentwässerung Köderboxen in den Kanälen setzen und behandelt das Straßenbegleitgrün. Auf Privatgrund bekommt der Eigentümer eine schriftliche Aufforderung mit Frist. In Berlin muss er dem Bezirksamt den Beginn der Bekämpfung mitteilen und am Ende eine Bescheinigung der Fachkraft über Mittel und Ergebnis vorlegen. Bremen verlangt ebenfalls die Anzeige der Maßnahmen und des Ergebnisses. Die Kosten der Bekämpfung trägt in beiden Ländern die verpflichtete Person, also der Eigentümer oder Besitzer.

Bleibt die Aufforderung ohne Wirkung, ordnet die Behörde die Bekämpfung nach § 17 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz an und kann sie auf Kosten des Eigentümers durchführen lassen. Ein Verwaltungsgericht in Bayern hat im März 2026 klargestellt, dass eine solche Anordnung einen festgestellten Befall und eine konkrete Gefahr voraussetzt, ein bloßer Verdacht reicht nicht. Für Sie heißt das umgekehrt: Je genauer Ihre Meldung den Befall belegt, desto leichter kann die Behörde handeln.

Mieter, Vermieter, Hausverwaltung

Die Verordnungen nehmen alle in die Pflicht, die über ein Grundstück verfügen: Eigentümer, Nutzungsberechtigte, Besitzer. Im Mietshaus läuft es deshalb über zwei Stufen. Der Mieter zeigt den Befall dem Vermieter oder der Hausverwaltung an, das ist nach § 536c BGB ohnehin seine Pflicht bei jedem Mangel. Der Vermieter beauftragt den Fachbetrieb und erstattet die Anzeige bei der Stadt. Berlin beschreibt genau diesen Weg auf seiner Serviceseite. Wer die Kosten am Ende trägt, hängt vom Einzelfall ab, bei einem Mangel am Gebäude der Vermieter, bei eingeschlepptem Befall kann er sie zurückfordern. Mehr dazu unter Ratten und Mietrecht.

Bußgelder: was wirklich droht

Die Rahmen sind weit gespannt. Ordnungsbehördliche Verordnungen in Nordrhein-Westfalen, etwa die von Hilden aus dem Jahr 2018, stellen die Verletzung der Anzeigepflicht unter Bußgeld und nennen als Obergrenze 1.000 Euro. Die Landesverordnungen von Berlin und Bremen verweisen auf § 73 Abs. 1a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz, dort reicht der gesetzliche Rahmen bis 25.000 Euro. Ordnungswidrig ist in Berlin unter anderem, wer nach Feststellung eines Befalls das Bezirksamt nicht unverzüglich informiert oder keine Fachkraft beauftragt.

In der Praxis steht das Bußgeld am Ende einer Kette. Erst kommt die Aufforderung, dann die Frist, dann die Anordnung. Halle schreibt es so: Kommen die Verantwortlichen ihrer Pflicht nicht nach, kann die Stadt Ordnungsstrafen aussprechen. Wer meldet und bekämpfen lässt, hat mit Bußgeldern nichts zu tun.

Zusätzlich im Radar melden

Die Meldung an die Stadt ist der offizielle Weg und ersetzt nichts. Wenn Sie die Sichtung zusätzlich hier im Radar eintragen, sehen Nachbarn und Hausverwaltungen auf der Karte mit Zählständen, dass in der Gegend etwas los ist, und können vorbeugen, bevor der Befall das nächste Grundstück erreicht. Das Radar speichert keine Hausnummern, nur die Postleitzahl und eine Rasterzelle von etwa 250 Metern.

Rechtslage auf einen Blick

  • § 2 Nr. 12 Infektionsschutzgesetz: Gesundheitsschädling ist ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können. Wanderratten und Hausratten fallen darunter.
  • § 17 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz: Werden Gesundheitsschädlinge festgestellt und droht die Verbreitung von Krankheitserregern, muss die zuständige Behörde die Bekämpfung anordnen.
  • § 17 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz: Die Länder dürfen per Verordnung festlegen, wer Befall feststellen, anzeigen und bekämpfen muss. Berlin (Verordnung vom 22. April 2026) und Bremen (Verordnung vom 1. Oktober 2025) haben das zuletzt neu geregelt.
  • § 73 Abs. 1a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz: Verstöße gegen solche Landesverordnungen sind Ordnungswidrigkeiten. Der gesetzliche Rahmen reicht nach § 73 Abs. 2 bis 25.000 Euro.
  • Nordrhein-Westfalen: Städte erlassen ordnungsbehördliche Verordnungen nach § 27 OBG NRW. Sie enthalten meist eine Anzeigepflicht und ein Bußgeld bis 1.000 Euro.

Wo melde ich in meiner Stadt?

Für diese Städte gibt es einen geprüften Wegweiser mit Stelle, Meldeweg und Regel. Weitere Städte folgen, sobald die Angaben gegen die Stadtseite geprüft sind.

Häufige Fragen

Muss ich eine einzelne Ratte melden?

Das hängt vom Ort ab. In Hamburg sollen Sie schon eine Sichtung auf öffentlichem Grund melden. Bremen spricht erst ab zwei Ratten von einem Befall, verlangt die Anzeige aber bereits beim Verdacht. Auf dem eigenen Grundstück lohnt die Meldung fast immer, weil eine Ratte selten allein unterwegs ist und die Stadt das Umfeld mitbehandeln kann.

Kostet die Meldung etwas?

Nein. Berlin, München und andere Städte nehmen Meldungen kostenfrei entgegen. Kosten entstehen nur für die Bekämpfung auf Ihrem eigenen Grundstück, die Sie als Eigentümer oder Besitzer selbst tragen.

Kann ich anonym melden?

Viele Mängelmelder und Apps nehmen Hinweise ohne Namen an. Berlin und München bitten um Kontaktdaten und eine Rückrufnummer, damit Rückfragen zum Ort möglich sind. Ohne Rückfragemöglichkeit bleibt eine ungenaue Meldung oft liegen.

Was ist, wenn die Ratten vom Nachbargrundstück kommen?

Melden Sie das der Stadt und sagen Sie dazu, woher die Tiere vermutlich kommen. Bremen und das Saarland verlangen diesen Hinweis sogar in der Anzeige. Die Behörde fordert dann den dortigen Eigentümer zur Bekämpfung auf. Sprechen Sie den Nachbarn trotzdem zuerst an, meist weiß er nichts davon.

Muss der Mieter oder der Vermieter melden?

Die Verordnungen nehmen den Eigentümer, den Nutzungsberechtigten und den Besitzer in die Pflicht, also beide Seiten. Praktisch meldet der Mieter den Befall dem Vermieter oder der Hausverwaltung, die beauftragen den Fachbetrieb und erstatten die Anzeige bei der Stadt. Berlin schreibt genau diesen Weg auf seiner Serviceseite.

Darf ich selbst gegen Ratten vorgehen?

Schlagfallen in Rattengröße dürfen Sie aufstellen, mit täglicher Kontrolle. Köder mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen sind seit dem 25. April 2026 nicht mehr für Privatleute im Handel und müssen bis zum 22. Oktober 2026 aufgebraucht sein. Danach bleibt für Köder nur der Fachbetrieb.

Quellen

Fachliche Quellen

Zahlen und Rechtslage zuletzt geprüft am 08.10.2026. Keine Rechtsberatung: Bei Fragen zu Genehmigungen und Bußgeldern entscheidet die zuständige Behörde Ihrer Stadt.

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