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Ratten in der Mietwohnung: melden, Mietminderung, wer zahlt
Ratten im Mietshaus: Mieter zeigen den Befall dem Vermieter an, der lässt bekämpfen. Was mit Mietminderung und Kosten ist, zusätzlich die Meldung an die Stadt.
Lesezeit etwa 8 Minuten · Stand 08.10.2026
Das Wichtigste in Kürze
- Mieter melden Ratten unverzüglich dem Vermieter oder der Hausverwaltung, am besten schriftlich. Das verlangt § 536c BGB.
- Die Bekämpfung veranlasst der Vermieter, weil Rattenbefall ein Mangel der Mietsache ist. Zusätzlich gehört die Meldung an die Stadt, in Berlin und Hamburg ist sie sogar Pflicht.
- Wer am Ende zahlt, hängt vom Einzelfall ab: bei einem Mangel am Gebäude der Vermieter, bei eingeschlepptem oder selbst verursachtem Befall kann er die Kosten zurückfordern.
- Mietminderung ist möglich, aber kein Automatismus. Wer zu viel mindert, riskiert Mietrückstand. Erst anzeigen, dann die Höhe mit Mieterverein oder Anwalt klären.
Ratten im Mietshaus sind ein Mangel der Mietsache. Als Mieter zeigen Sie den Befall dem Vermieter an, der lässt bekämpfen, und die Stadt wird zusätzlich informiert. Wer die Rechnung am Ende trägt und ob die Miete gemindert werden darf, hängt vom Einzelfall ab. Dieser Artikel ordnet die drei Fragen in der Reihenfolge, in der sie sich stellen: melden, bekämpfen, zahlen.
Schritt 1: den Befall anzeigen
§ 536c BGB verlangt, dass Mieter einen Mangel unverzüglich anzeigen. Das gilt für die Ratte im Keller genauso wie für die Löcher im Hof oder den Kot hinter der Mülltonne. Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern, also in den nächsten Tagen, nicht nach dem Urlaub. Wer die Anzeige unterlässt, verliert unter Umständen Ansprüche und haftet für Schäden, die durch die Verzögerung entstehen, zum Beispiel wenn sich der Befall auf das ganze Haus ausbreitet.
Schriftlich ist besser als mündlich. Eine E-Mail an die Hausverwaltung mit Datum, Ort, Zahl der Sichtungen und Fotos reicht. Nennen Sie auch, ob Kinder oder Haustiere im Haushalt leben, denn das beeinflusst, welche Mittel der Fachbetrieb einsetzen darf. Wichtig ist, dass der Zugang dokumentiert ist, weil die Anzeige der Ausgangspunkt für alles Weitere ist: für die Frist, für die Mietminderung und für eine spätere Kostenfrage.
Parallel gehört die Meldung an die Stadt. In Berlin ist Rattenbefall meldepflichtig, üblicherweise melden Hausverwaltungen und Eigentümer dem Gesundheitsamt des Bezirks; Mieter wenden sich an den Vermieter. In Hamburg ist die Meldung auf öffentlichem Grund Pflicht. In Nordrhein-Westfalen regeln die Städte das per Verordnung. Welche Stelle in Ihrer Stadt zuständig ist, steht unter Ratten melden: Pflicht und Stellen. Nichts spricht dagegen, dass Sie als Mieter zusätzlich melden, vor allem wenn die Tiere im Hof oder an der Straße laufen und der Vermieter nicht reagiert.
Schritt 2: wer die Bekämpfung veranlasst
Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Vermieter die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten. Rattenbefall gehört zu den Mängeln, die er beseitigen lassen muss. In der Praxis beauftragt die Hausverwaltung einen Fachbetrieb, der den Befall ermittelt, Köderstationen oder Fallen setzt und die Ursache sucht, etwa einen defekten Kanalanschluss oder einen offenen Müllplatz.
Für Mieter heißt das: Zugang gewähren, Termine ermöglichen, Hinweise des Fachbetriebs umsetzen. Die Rattenverordnungen der Städte können solche Mitwirkungs- und Duldungspflichten ausdrücklich vorsehen, § 17 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz erlaubt das. Wer den Techniker nicht in den Keller lässt, verzögert die Bekämpfung und schwächt die eigene Position bei der Mietminderung.
Eigene Maßnahmen sind erlaubt, sollten aber abgestimmt sein. Schlagfallen in der Wohnung sind zulässig, wenn sie täglich kontrolliert werden. Giftköder dürfen Privatpersonen seit dem 1. Juli 2026 nicht mehr anwenden, die Aufbrauchfrist für Restbestände endet am 22. Oktober 2026. Was ein Fachbetrieb anders macht als der Baumarkt, erklärt der Vergleich der Rattenfallen.
Schritt 3: wer am Ende zahlt
Hier hilft ein gesundes Mittelmaß, weil beide Seiten Pflichten haben. Die Bekämpfung veranlasst und bezahlt zunächst der Vermieter, weil es sein Gebäude ist und er den Mangel beseitigen muss. Ist die Ursache ein Mangel am Gebäude, etwa ein Loch in der Kellerwand, ein undichter Abwasseranschluss oder ein offener Müllplatz, bleibt es dabei.
Hat ein Mieter den Befall verursacht, kann der Vermieter die Kosten zurückfordern. Dafür muss er die Verursachung nachweisen, nicht nur vermuten. Futter für Tauben auf dem Balkon, Müllsäcke im Treppenhaus oder Essensreste im Hof sind typische Fälle. Lässt sich die Ursache nicht klären, bleibt es bei der Grundregel: Der Vermieter trägt die Kosten der Mangelbeseitigung.
Eine einmalige Bekämpfung ist Instandhaltung und keine Betriebskosten. Anders ist es bei einem laufenden Monitoring mit festem Vertrag; solche regelmäßigen Kontrollen sind umlagefähig, wenn der Mietvertrag Betriebskosten vorsieht. Wer die Abrechnung prüft, achtet also auf den Unterschied zwischen „Bekämpfung nach Befall“ und „Vertrag für regelmäßige Kontrolle“.
Mietminderung: Möglichkeit, kein Automatismus
Nach § 536 BGB ist die Miete gemindert, solange ein erheblicher Mangel besteht. Ratten in der Wohnung sind erheblich, Ratten im Hof können es sein. Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein, trotzdem sollten Sie sie nicht einfach vom Konto abziehen. Drei Dinge sind zu beachten.
Erstens die Höhe. Veröffentlichte Entscheidungen von Amtsgerichten reichen von 15 Prozent für Ratten, die über Monate mehrmals wöchentlich im Bad erschienen, bis zu 80 Prozent für einen massiven Befall in den Wohnräumen; für Ratten im Hof wurden Werte im einstelligen bis niedrigen zweistelligen Bereich zugesprochen. Diese Zahlen sind Einzelfälle, keine Tabelle. Was in Ihrem Fall angemessen ist, hängt davon ab, wie stark und wie lange der Befall die Nutzung beeinträchtigt.
Zweitens die Dauer. Gemindert wird für die Zeit, in der der Mangel besteht. Hat der Fachbetrieb den Befall beseitigt und die Zugänge geschlossen, endet die Minderung, auch wenn noch Köderstationen zur Kontrolle stehen.
Drittens das Risiko. Wer zu viel mindert, gerät in Mietrückstand, und ein Rückstand von zwei Monatsmieten kann eine Kündigung rechtfertigen. Sicherer ist der Weg, die Miete unter Vorbehalt weiterzuzahlen und die Minderung mit Mieterverein oder Anwalt zu beziffern. Die Anzeige nach § 536c BGB bleibt Voraussetzung: Ohne sie kann der Vermieter einwenden, er habe nichts gewusst.
Hausverwaltung als Partner, nicht als Gegner
Die meisten Hausverwaltungen wollen den Befall genauso schnell loswerden wie die Mieter, schon weil die Stadt bei Ratten Fristen setzen kann. Was Mieter beitragen können: Lebensmittel in dichten Behältern lagern, Müll nur in die Tonne, Tonnendeckel schließen, kein Vogelfutter auf dem Balkon, Kellerabteile aufräumen, damit der Fachbetrieb Laufwege erkennt. Was die Verwaltung beitragen sollte: einen Termin innerhalb weniger Tage, Information der Hausgemeinschaft, Reparatur der Ursache statt nur Köder.
Bei Ratten im Haus ist Tempo wichtiger als Formalien. Reagiert die Verwaltung nicht, setzen Sie schriftlich eine Frist von etwa einer Woche. Verstreicht sie, bleibt der Weg zum Gesundheitsamt oder Ordnungsamt, das die Bekämpfung anordnen kann, und der Weg zum Mieterverein, der eine Ersatzvornahme auf Kosten des Vermieters prüft.
Ratten im Haus, aber woher?
Ob die Tiere aus dem Kanal, vom Hof oder aus dem Nachbarhaus kommen, entscheidet darüber, wer außer dem Vermieter noch handeln muss. Ratten aus dem Abwasserkanal sind ein Fall für den Kanalnetzbetreiber der Stadt, mehr dazu unter Ratten in der Kanalisation. Kommen sie vom Grundstück nebenan, hilft der Artikel Ratten beim Nachbarn. Und wann ein Befall in Keller, Dachboden oder Toilette gemeldet werden muss, steht unter Ratten im Haus: wann meldepflichtig?.
Unabhängig vom Mietrecht können Sie jede Sichtung im Radar melden, ohne Name und ohne Adresse. Das hilft der Hausgemeinschaft und den Nachbarn, das Problem in der Straße einzuordnen, und zeigt, ob es sich um einen Einzelfall oder um eine Häufung in der Postleitzahl handelt.
Rechtslage auf einen Blick
- § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB: Der Vermieter hat die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
- § 536c BGB: Zeigt sich ein Mangel, hat der Mieter das dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er das, kann er Schadensersatzansprüche verlieren und haftet für Folgeschäden.
- § 536 BGB: Bei einem Mangel, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich mindert, ist die Miete für die Dauer des Mangels gemindert.
- § 17 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz: Die Rattenverordnungen der Länder und Städte können Eigentümer und Nutzer zur Anzeige und Bekämpfung verpflichten und Mitwirkungs- und Duldungspflichten vorsehen.
Häufige Fragen
Muss ich als Mieter die Ratten selbst der Stadt melden?
In der Regel meldet der Vermieter oder die Hausverwaltung, so sieht es zum Beispiel das Land Berlin vor. Als Mieter dürfen Sie aber ebenfalls melden, und bei Ratten im Hof oder im Keller ist das sinnvoll, wenn nichts passiert. Die Stadt kann dann den Eigentümer direkt ansprechen.
Wie viel Mietminderung ist bei Ratten üblich?
Eine feste Tabelle gibt es nicht. Veröffentlichte Entscheidungen von Amtsgerichten reichen von etwa 15 Prozent bei Ratten, die mehrmals wöchentlich im Bad auftauchten, bis zu 80 Prozent bei massivem Befall in den Wohnräumen; Ratten nur im Hof brachten deutlich weniger. Jeder Fall wird einzeln bewertet, deshalb vor der Kürzung Rat beim Mieterverein oder Anwalt einholen.
Darf der Vermieter die Kosten auf mich umlegen?
Eine einmalige Bekämpfung ist Instandhaltung und keine Betriebskosten. Zurückfordern kann der Vermieter die Kosten nur, wenn er nachweist, dass Sie den Befall verursacht haben, etwa durch Futter auf dem Balkon oder Müll im Flur. Ein laufendes Monitoring mit festem Vertrag kann dagegen als Betriebskosten umgelegt werden.
Darf ich selbst Fallen oder Gift einsetzen?
Schlagfallen in der eigenen Wohnung dürfen Sie aufstellen, mit täglicher Kontrolle. Giftköder dürfen Privatpersonen seit 2026 nicht mehr anwenden. Sprechen Sie Maßnahmen mit der Hausverwaltung ab, sonst behandeln zwei Seiten aneinander vorbei, und der Fachbetrieb findet nicht heraus, woher die Tiere kommen.
Was passiert, wenn der Vermieter nicht reagiert?
Setzen Sie schriftlich eine Frist. Verstreicht sie, melden Sie dem Gesundheitsamt oder Ordnungsamt Ihrer Stadt; die Behörde kann die Bekämpfung anordnen. Parallel können Sie die Miete mindern und beim Mieterverein klären, ob eine Ersatzvornahme auf Kosten des Vermieters in Frage kommt.
Quellen
- § 535 BGB (Pflichten des Vermieters)
- § 536c BGB (Anzeigepflicht des Mieters bei Mängeln)
- § 536 BGB (Mietminderung bei Mängeln)
- § 17 Infektionsschutzgesetz (Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen)
- Land Berlin: Schädlingsbefall melden (Gesundheitsamt, wer meldet)
Fachliche Quellen
- Schädlinge in der Mietwohnung: Wer muss zahlen? (Knipp, Neumann & Co. GmbH, Bochum, Fachbetrieb)
Zahlen und Rechtslage zuletzt geprüft am 08.10.2026. Keine Rechtsberatung: Bei Fragen zu Genehmigungen und Bußgeldern entscheidet die zuständige Behörde Ihrer Stadt.
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