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Was ist meldepflichtig? Ratten, Mäuse, Schaben, Wespen im Überblick

Welche Schädlinge Sie melden müssen und welche nicht: Ratten fast überall, Mäuse und Wespen meist nicht. Tabelle aller Arten mit Stelle und Rechtsgrundlage.

Lesezeit etwa 9 Minuten · Stand 08.10.2026

Raster aus Kacheln mit Silhouetten von Ratte, Maus, Schabe, Wespe, Taube und Zecke
Illustration, keine Abbildung zur Artbestimmung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Meldepflichtig im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind nur Gesundheitsschädlinge, bei denen die Verbreitung von Krankheitserregern droht. In der Praxis heißt das vor allem: Ratten.
  • Mäuse, Wespen, Ameisen, Silberfischchen, Motten und Bettwanzen in Privathaushalten sind nirgends meldepflichtig. Sie sind Sache des Eigentümers oder Vermieters.
  • Sonderregeln gelten für Gemeinschaftseinrichtungen (Kopfläuse, in Berlin auch Schaben und Pharaoameisen) und für Lebensmittelbetriebe, die Schädlinge kontrollieren und dokumentieren müssen.
  • Invasive und geschützte Arten wie Asiatische Hornisse, Waschbär, Nutria oder Hornisse sind keine Fälle für das Gesundheitsamt, sondern für Naturschutz- oder Jagdbehörde. Meldung erwünscht, Pflicht selten.

Meldepflichtig sind in Deutschland nur Gesundheitsschädlinge, bei denen die Gefahr besteht, dass sie Krankheitserreger verbreiten. In der Praxis trifft das fast nur auf Ratten zu. Mäuse, Wespen, Ameisen, Motten oder Bettwanzen in der eigenen Wohnung meldet niemand einer Behörde, sie sind Sache des Eigentümers oder Vermieters. Ausnahmen gibt es für Kitas und Schulen, für Lebensmittelbetriebe und für Arten, die unter Naturschutz oder Jagdrecht fallen. Dieser Artikel sortiert alle Arten in eine Tabelle und erklärt die Sonderfälle.

Was das Gesetz sagt

Das Infektionsschutzgesetz definiert in § 2 Nr. 12 den Gesundheitsschädling als Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können. § 17 Abs. 2 verpflichtet die zuständige Behörde, bei festgestelltem Befall und drohender Verbreitung von Erregern die Bekämpfung anzuordnen. Eine Pflicht für Bürger steht dort nicht direkt; sie entsteht erst durch die Verordnungen, die § 17 Abs. 5 den Ländern und Kommunen erlaubt. Diese Verordnungen können Eigentümer und Nutzer verpflichten, einen Befall festzustellen, der Behörde anzuzeigen und bekämpfen zu lassen.

Deshalb unterscheiden sich die Regeln je Bundesland und Stadt. Berlin hat eine Schädlingsbekämpfungsverordnung, nach der Rattenbefall dem Gesundheitsamt des Bezirks zu melden ist; Wespen, Mücken, Käfer und Mäuse sind dort ausdrücklich nicht meldepflichtig. Hamburg verpflichtet per Rattenverordnung zur Meldung auf öffentlichem Grund. In Nordrhein-Westfalen erlassen die Städte eigene Verordnungen auf Basis des Ordnungsbehördengesetzes. Welche Stelle wo zuständig ist, steht unter Ratten melden: Pflicht und Stellen.

Alle Arten im Überblick

ArtMeldepflicht in PrivathaushaltenWohin, wenn gemeldet wirdGrundlage
RattenJa in den meisten Städten, je nach VerordnungOrdnungsamt oder Gesundheitsamt der Stadt§ 17 IfSG, Landes- und Stadtverordnungen
MäuseNeinVermieter oder EigentümerBerlin nennt Mäuse als nicht meldepflichtig
SchabenNein; in Berlin ja für GemeinschaftseinrichtungenVermieter, Hausverwaltung, Gesundheitsamt bei EinrichtungenBerliner Verordnung
PharaoameisenNein; in Berlin ja für GemeinschaftseinrichtungenHausverwaltung, Gesundheitsamt bei EinrichtungenBerliner Verordnung
BettwanzenNeinVermieter, Hotelkein Überträger von Erregern
WespenNeinVermieter oder Hausverwaltung bei Nest am Hausallgemeiner Artenschutz § 39 BNatSchG
HornissenNein; Entfernung nur mit AusnahmeUntere Naturschutzbehördebesonders geschützt, § 44 BNatSchG
Asiatische HornisseNein; Meldung erwünschtLandesportal, in NRW das Neobiota-Portal des LANUKEU-Liste invasiver Arten
EichenprozessionsspinnerNein; Städte bitten um Meldung an öffentlichen BäumenOrdnungsamt oder GrünflächenamtGefahrenabwehr der Kommune
TigermückeNein; Meldung erwünschtGesundheitsamt, Mückenatlas, LandesportaleMonitoring der Länder
TaubenNein; Fütterungsverbot je StadtOrdnungsamt bei Verstößenörtliche Verordnungen
MarderNeinkeine Behörde; Fang nur durch Jagdberechtigte§ 2 BJagdG
WaschbärNein; Meldung an Jagdbehörde erwünschtUntere Jagdbehörde§ 2 BJagdG, EU-Liste invasiver Arten
NutriaNein; Meldung erwünschtUntere Jagd- oder NaturschutzbehördeEU-Liste invasiver Arten, Landesjagdrecht
KopfläuseJa bei GemeinschaftseinrichtungenGesundheitsamt über die Einrichtung§ 34 IfSG

Die Tabelle zeigt den Regelfall. Wer in einer Stadt mit eigener Verordnung wohnt, prüft deren Wortlaut; einige Verordnungen erfassen neben Ratten auch Schaben in bestimmten Objekten.

Wer meldet: Mieter, Eigentümer, Hausverwaltung

Die Verordnungen richten sich an Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück. Im Mehrfamilienhaus ist das die Hausverwaltung oder der Vermieter. Berlin sagt ausdrücklich, dass üblicherweise Hausverwaltungen und Eigentümer melden und Mieter sich an den Vermieter wenden. Das heißt nicht, dass Mieter nicht melden dürfen; es heißt, dass die Bekämpfungspflicht beim Eigentümer liegt. Wer als Mieter Ratten im Hof sieht und beim Vermieter nicht weiterkommt, meldet selbst, damit die Behörde den Eigentümer ansprechen kann. Die Einzelheiten stehen unter Ratten in der Mietwohnung.

Wer eine Pflicht verletzt, riskiert ein Bußgeld. Die Höhe legt die jeweilige Verordnung fest; in Nordrhein-Westfalen sehen Stadtverordnungen meist bis zu 1.000 Euro vor, Berlin stützt sich für Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz auf § 73 mit Bußgeldern bis 25.000 Euro. In der Praxis wird selten gebüßt, meist setzt die Behörde eine Frist zur Bekämpfung.

Sonderfall Lebensmittelbetrieb

Für Gastronomie, Bäckereien, Metzgereien, Lebensmittelhandel und Produktion gilt die EU-Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Anhang II Kapitel IX Nr. 4 verlangt geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen, Kapitel I verlangt Betriebsstätten, die vor Schädlingen geschützt sind. Das ist keine Meldepflicht an eine Behörde, sondern eine Pflicht zur Eigenkontrolle: Der Betrieb muss Befall erkennen, bekämpfen lassen und das dokumentieren. Bei der Kontrolle durch die Lebensmittelüberwachung wird genau diese Dokumentation geprüft.

Praktisch heißt das: Mäuse im Restaurant meldet nicht der Gast dem Amt, sondern der Betreiber bekämpft und dokumentiert. Ratten im Betrieb sind zusätzlich nach den Stadtverordnungen zu melden, wie überall. Wer als Gast Mäuse oder Kot sieht, kann das der Lebensmittelüberwachung der Stadt mitteilen; die entscheidet, ob sie prüft. Wie Betriebe Monitoring und Dokumentation aufbauen, beschreibt der Fachbetrieb unten in den Quellen.

Sonderfall Gemeinschaftseinrichtungen

Kitas, Schulen, Heime und Ferienlager unterliegen § 34 Infektionsschutzgesetz. Wer verlaust ist, darf die Einrichtung nicht besuchen und dort nicht betreuen, bis nach ärztlichem Urteil keine Weiterverbreitung mehr zu befürchten ist. Die Leitung der Einrichtung benachrichtigt nach § 34 Abs. 6 unverzüglich das Gesundheitsamt. Eltern melden also der Kita, nicht dem Amt.

Berlin geht weiter: Nach der dortigen Verordnung müssen Gemeinschaftseinrichtungen auch einen Befall mit Schaben, Pharaoameisen oder einer Vielzahl an Fliegen dem Gesundheitsamt melden. Ob ähnliche Regeln in Ihrem Bundesland gelten, sagt das Gesundheitsamt.

Hotels, Bettwanzen und das Gesundheitsamt

Bettwanzen sind lästig, aber keine Gesundheitsschädlinge im Sinne des Gesetzes, weil sie keine Krankheitserreger übertragen. Eine Meldepflicht gibt es nicht, weder für Hotels noch für Wohnungen. Gäste informieren die Rezeption, Mieter den Vermieter. Das Gesundheitsamt wird nur tätig, wenn eine Verordnung das vorsieht oder ein Betrieb trotz Befall nichts unternimmt. Mehr dazu unter Bettwanzen: meldepflichtig?.

Wild, Naturschutz und Jagdrecht

Bei Hornissen, Wespen, Marder, Waschbär und Nutria liegt die Zuständigkeit nicht beim Gesundheitsamt. Hornissen sind nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt; ein Nest darf nur mit Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde entfernt oder umgesetzt werden. Wespen stehen unter dem allgemeinen Schutz des § 39, ein Nest darf nur mit vernünftigem Grund entfernt werden. Details unter Stehen Wespen unter Naturschutz?.

Steinmarder und Waschbär unterliegen dem Jagdrecht nach § 2 Bundesjagdgesetz. Fangen und Töten ist Jagdausübung, also Sache von Jagdberechtigten; Privatpersonen dürfen vergrämen und Zugänge schließen, nicht fangen. Waschbär, Nutria und Asiatische Hornisse stehen zusätzlich auf der EU-Liste invasiver Arten, für die die Länder Managementmaßnahmen festlegen. Sichtungen sind deshalb bei der Unteren Jagd- oder Naturschutzbehörde willkommen, eine Bürgerpflicht zur Meldung gibt es nicht. Für die Asiatische Hornisse gilt in Nordrhein-Westfalen seit 2025: etabliert, keine Meldepflicht, Meldung an das Landesportal erwünscht, mehr unter Asiatische Hornisse melden.

Was Sie bei Unsicherheit tun

Wer nicht weiß, ob eine Pflicht besteht, meldet trotzdem. Das Gesundheitsamt oder Ordnungsamt sagt, ob es zuständig ist, und gibt den Hinweis sonst weiter. Eine Meldung zu viel hat noch nie geschadet, eine zu wenig kann teuer werden, wenn sich ein Rattenbefall über Wochen ausbreitet.

Unabhängig von der Pflicht können Sie jede Sichtung im Radar melden, ohne Namen und ohne Adresse. Das Radar zeigt je Postleitzahl, wie oft welche Art gemeldet wurde, und weist für jede Art auf die offizielle Stelle hin. Es ersetzt keine Behörde und keine Meldung an die Stadt, macht aber sichtbar, ob Ihr Fall ein Einzelfall ist oder zu einer Häufung in der Nachbarschaft gehört.

Rechtslage auf einen Blick

  • § 2 Nr. 12 Infektionsschutzgesetz: Gesundheitsschädling ist ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können.
  • § 17 Abs. 2 und 5 Infektionsschutzgesetz: Die Behörde ordnet bei Gefahr die Bekämpfung an; Länder und Kommunen dürfen per Verordnung Anzeige- und Bekämpfungspflichten für Eigentümer und Nutzer festlegen.
  • § 34 Abs. 1 und 6 Infektionsschutzgesetz: Wer verlaust ist, darf Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen oder dort arbeiten; die Leitung benachrichtigt unverzüglich das Gesundheitsamt.
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II Kapitel IX Nr. 4: Lebensmittelunternehmer müssen geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorsehen.
  • § 44 Bundesnaturschutzgesetz: Besonders geschützte Arten wie die Hornisse dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet werden. § 2 Bundesjagdgesetz: Steinmarder und Waschbär unterliegen dem Jagdrecht.

Häufige Fragen

Muss ich Mäuse im Haus melden?

Nein. Mäuse in Privathaushalten sind nirgends meldepflichtig. Berlin nennt sie ausdrücklich als nicht meldepflichtig. Mieter informieren den Vermieter, Eigentümer bekämpfen selbst oder beauftragen einen Fachbetrieb. Anders in Lebensmittelbetrieben: Dort gehört jeder Befall in die Eigenkontrolle.

Sind Bettwanzen meldepflichtig?

Nein, weder in der Wohnung noch im Hotel. Bettwanzen gelten nicht als Überträger von Krankheitserregern. Gäste informieren das Hotel, Mieter den Vermieter. Eine Meldung an das Gesundheitsamt ist nicht vorgesehen.

Muss ich ein Wespennest melden?

Nein. Wespen sind nicht meldepflichtig. Ein Nest darf nur mit vernünftigem Grund entfernt werden, bei Hornissen nur mit Ausnahme der Unteren Naturschutzbehörde. Wer ein Nest am Mietshaus findet, meldet es dem Vermieter oder der Hausverwaltung, nicht der Behörde.

Wohin melde ich die Asiatische Hornisse?

An das Meldeportal des Bundeslandes, in Nordrhein-Westfalen an das Neobiota-Portal des LANUK, sonst an die Untere Naturschutzbehörde. Eine Pflicht gibt es nicht mehr, seit die Art in NRW als etabliert gilt. Die Meldung ist trotzdem erwünscht, weil die Behörden die Ausbreitung dokumentieren.

Was gilt in Kitas und Schulen?

Bei Kopfläusen greift § 34 Infektionsschutzgesetz: Betroffene bleiben zu Hause, die Einrichtung benachrichtigt das Gesundheitsamt. In Berlin müssen Gemeinschaftseinrichtungen zusätzlich Schaben, Pharaoameisen und eine Vielzahl an Fliegen melden. In anderen Ländern gelten die örtlichen Verordnungen; im Zweifel beim Gesundheitsamt nachfragen.

Ich bin unsicher, ob ich melden muss. Was tun?

Melden schadet nie. Das Gesundheitsamt oder Ordnungsamt sagt Ihnen, ob es zuständig ist, und leitet den Hinweis sonst weiter. Zusätzlich können Sie jede Sichtung ohne Namen im Radar eintragen, damit die Häufung in Ihrer Postleitzahl sichtbar wird.

Quellen

Fachliche Quellen

Zahlen und Rechtslage zuletzt geprüft am 08.10.2026. Keine Rechtsberatung: Bei Fragen zu Genehmigungen und Bußgeldern entscheidet die zuständige Behörde Ihrer Stadt.

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